Satzung

Satzung
der Verkehrswacht Niederschlesische Oberlausitz e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen
Verkehrswacht Niederschlesische Oberlausitz e. V., im weiteren Verkehrswacht NOL genannt.

(2) Sitz des Vereins, Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Niesky.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein wurde am 02.12.1992 gegründet.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck und Aufgaben des Vereins sind es, in freiwilliger Mitarbeit und in eigener Initiative aller Mitglieder

a) die Sicherheit im Straßenverkehr zu fördern,

b) die Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung zu betreiben,

c) durch geeignete Maßnahmen zur Verkehrsunfallverhütung beizutragen,

d) die Interessen aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Verkehrssicherheit zu  vertreten,

e) Verkehrsteilnehmer und Behörden in Fragen der Verkehrssicherheit zu beraten,

f) an Lösungen ökologischer Probleme, die die Verkehrssicherheit berühren, mitzuwirken.


(2) Zur Verwirklichung dieser Ziele nach einheitlichen Grundsätzen und geschlossen für das Gebiet der Niederschlesischen Oberlausitz wird der Verein die für verbindlich erklärten Beschlüsse der Deutschen Verkehrswacht e. V. und der Landesverkehrswacht e. V. nach örtlichen Möglichkeiten durchführen, sofern sie sich auf deren Zweck gemäß §2 ihrer Satzung beziehen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Verkehrswacht NOL arbeitet ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.

(2) Die Mitglieder des Vereins erhalten keinen Gewinnanteil und ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig große Vergütungen begünstigt  werden.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder der Verkehrswacht NOL sind:

a) die Mitglieder des Vorstandes

b) natürliche Personen

c) juristische Personen

d) Verbände und Vereinigungen

e) Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(2) Die mit einem Vereinsamt verbundene Mitgliedschaft beginnt mit der Erklärung des Gewählten, dass er das Amt annimmt.

(3) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied vollzieht der Vorstand, sie ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

(4) Jedes ordentliche Mitglied der Verkehrswacht NOL ist zugleich Mitglied der Landesverkehrswacht Sachsen e.V.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss bis zum 30. September des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es satzungswidrig handelt oder sonst ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.

Gegen die Entscheidung ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Vorstand zulässig.

 

§ 5 Ehrenmitglieder

(1) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Hauptversammlung natürliche Personen zu Ehrenvorsitzenden u. Ehrenmitgliedern der Verkehrswacht NOL ernennen.
Ehrenmitglieder sollten sich um die Förderung der Verkehrssicherheit besonders verdient gemacht haben.

(2) Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch von der Beitragszahlung frei.

(3) Die Ehrenmitgliedschaft erlischt auf eigenen Wunsch, Ausschluss oder Tod.

 

§ 6 Beitrag

(1) Die Mitglieder des Vereins haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Beitragshöhe und die Modalitäten werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Hauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr beschlossen wird.

(2) Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 31. März des laufenden Jahres zu entrichten.

 

§ 7 Verhältnis zur Landesverkehrswacht Sachsen e. V. und zur Deutschen Verkehrswacht e. V.

(1) Die Verkehrswacht NOL erkennt die Satzung der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. und der Deutschen Verkehrswacht e.V. als verbindliche Arbeitsgrundlage an.

(2) Die Mitgliedschaft der Verkehrswacht NOL bedarf der Anerkennung durch die Landesverkehrswacht Sachsen e.V.

Dazu ist ein formloser Antrag erforderlich, dem die entsprechenden Vereinsunterlagen - insbesondere die Satzung - beizufügen sind.

(3) Mindestanforderungen sind:

a) Beschlüsse der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. und der Deutschen Verkehrswacht e.V. werden als verbindlich anerkannt.

b) Die Zuständigkeiten der Verkehrswacht NOL sind auf ihr Einzugsgebiet des ehemaligen Niederschlesischen Oberlausitzkreises beschränkt.

c) Alle Angelegenheiten, die darüber hinausgehen, werden durch die Landesverkehrswacht Sachsen e.V. wahrgenommen.

(4) Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführer der Landesverkehrswacht Sachsen können an den Beratungen aller Organe der Verkehrswacht NOL mit beratender Stimme teilnehmen.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe der Verkehrswacht NOL sind:

a) die Hauptversammlung

b) der Vorstand

c) der Beirat, wenn ein solcher berufen wurde.

 

§ 9 Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

(2) Die Hauptversammlung wird mindestens einmal im Jahr bis spätestens 30. April, jedoch auf jeden Fall vor der Hauptversammlung der Landesverkehrswacht Sachsen durchgeführt.

(3) Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen entsprechend der in der Stimmliste eingetragenen Anwesenheit.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(4) Stimmberechtigt in der Hauptversammlung sind:

a) die natürlichen Personen

b) die juristischen Personen

c) die Vorstandsmitglieder

d) die Ehrenmitglieder

(5) Die Einladung zur Hauptversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Versamm-lungstermin den Mitgliedern schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und mit den zur Verhandlung anstehenden Beschlussentwürfen zu übersenden. Als Termin gilt der Poststempel.
Die öffentliche Bekanntgabe ist der schriftlichen Einladung gleichgesetzt.

(6) Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zweckes verlangt wird.

(7) Anträge an die Hauptversammlung können von stimmberechtigten Mitgliedern mindestens eine Woche vor dem Termin der Hauptversammlung schriftlich und begründet an den Vorstand gerichtet werden. Dringlichkeitsanträge außerhalb der Tagesordnung werden nur erörtert, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmen damit einverstanden sind.

(8) Die Hauptversammlung ist ungeachtet der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Sie

- behandelt die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung,

- nimmt den Geschäfts- und Finanzbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Rechnungsprüfer für das vergangene Geschäftsjahr entgegen,

- beschließt über die Entlastung,

- wählt den Vorstand auf die Dauer von vier Jahren und die Vertreter des Vereins zur Hauptversammlung der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. (Delegierte und Ersatzdelegierte),

- wählt bis zu drei Rechnungsprüfer auf die Dauer von vier Jahren

- genehmigt den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr

- beschließt Satzungsänderungen

- beschließt die Beitragsordnung gemäß § 6 der Satzung.

(9) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ansonsten entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.
Satzungsänderungen, die durch amtliche Vorschriften erforderlich werden, kann der Vorstand beschließen und durchführen.

 

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

- dem Vorsitzenden

- bis zu drei Stellvertretern des Vorsitzenden

- dem Schatzmeister

- dem Schriftführer

- bis zu acht Beisitzern.

(2) Der Vorstand ist für die Durchführung der Verkehrswachtsarbeit im Zuständigkeitsbereich des Vereins verantwortlich. Er beschließt dazu über die durchzuführenden Maßnahmen, soweit diese sich auf den Zweck des Vereins gemäß § 2 der Satzung beziehen.
Für die Umsetzung der Vereinsarbeit im Zuständigkeitsbereich können vom Vorstand örtliche Arbeitskreise gebíldet werden.
Diese sind juristisch nicht selbständig, ihre Finanzierung erfolgt im Rahmen des jährlichen Haushaltes der Verkehrswacht NOL .

(3) Der Vorstand kann die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muss eine Vorstandssitzung einberufen werden.

(6) Für die Ressortverteilung wird vom Vorstand ein Geschäftsverteilungsplan beschlossen.

(7) Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand Fachausschüsse und zeitweilig tätige Projektgruppen berufen.

(8) Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.

(9) Der Vorstand leitet die Verkehrswacht NOL und beschließt über deren laufende Geschäfte, soweit sie nicht nach der Satzung in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen.

(10) Der Vorstand kann dem Geschäftsführer teilweise Vollmacht zur Vertretung des Vorsitzenden oder eines weiteren Mitgliedes des Vorstandes erteilen.

(11) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl von Nachfolgern im Amt.

 

§ 11 Geschäftsführender Vorstand

Paragraph 11 wird ersatzlos gestrichen.

 

§ 12 Geschäftsführung

(1) Am Sitz des Vereins besteht eine Geschäftsstelle, die von einem Geschäftsführer geleitet wird.

(2) Der Verein kann einen Geschäftsführer bestellen, der vom Vorstand gewählt und im Falle eines Arbeitsverhältnisses vom Vorstand angestellt wird.

(3) Der Geschäftsführer nimmt an den Versammlungen des Vorstandes des Vereins mit beratender Stimme teil.

(4) Staatliche Stellen und Revisionsorgane haben, wenn die Verkehrswacht NOL staatliche Unterstützung erhält, jederzeit das Recht, auf der Grundlage einschlägiger Rechtsvorschriften Einsicht in die Bücher zu nehmen und Rechenschaft über die Verwendung der staatlichen Gelder zu fordern

 

§13 Beirat

(1) Zur Förderung der Zwecke und Ziele des Vereins kann der Vorstand einen Beirat aus Persönlichkeiten mit besonderer Sachkenntnis berufen.
Die Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Beschlüsse des Beirats gelten für den Vorstand als Empfehlung.

(2) Der Vorsitzende der Verkehrswacht NOL ist zugleich Vorsitzender des Beirates.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes des Vereins sind zur Teilnahme an den Beiratssitzungen jederzeit berechtigt.

(4) Die Amtszeit des Beirates endet mit der Amtszeit des Vorstandes, der ihn berufen hat.

(5) Neben dem Beirat kann bei der Verkehrswacht NOL Kreisverkehrswacht NOL ein Förderkreis gebildet werden, dem natürliche und juristische Personen angehören können, wenn diese sich für die Förderung der Zwecke und Interessen des Vereins einsetzen.

(6) Die Mitglieder des Förderkreises werden vom Vorstand des Vereins berufen und abberufen. Seine Amtszeit endet mit der Auflösung der Verkehrswacht NOL .

 

§ 14 Gemeinsame Bestimmungen für alle Organe

(1) Alle Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben. Jedes Organ kann zur Lösung bestimmter Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen, deren Mitglieder nicht Mitglieder des betreffenden Organs sein müssen.

(2) Abstimmungen durch schriftliche Umfrage sind im Vorstand zulässig, sofern diesem Verfahren nicht widersprochen wird.

(3) Alle Organe des Vereins sind berechtigt, sachverständige Gäste an ihren Beratungen teilnehmen zu lassen. Ihnen steht kein Stimmrecht zu.

(4) Über alle Sitzungen bzw. Versammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. dem Geschäftsführer zu unterschreiben ist.

 

§ 15 Auflösung

(1) Die Auflösung der Verkehrswacht NOL kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen.

(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter bzw. bisheriger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landesverkehrswacht Sachsen e. V.
Bei Nichtannahme seitens der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. ist das Vermögen durch den zuständigen Landrat im Sinne dieser Satzung für die Förderung der Verkehrssicherheit zu verwenden.

(3) Vor der Abgabe des Vermögens sind etwaige Ansprüche Dritter bzw. Verbindlichkeiten und Forderungen des Vereins zu befriedigen.

Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung am 12.04.2010 beschlossen.